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Rechtliche Hinweise

Stand: 14. Mai 2026

A. RECHTSNATUR DER UNTER DIESER DOMAIN BEREITGEHALTENEN INHALTE

  1. Die unter der Domain phoenixcognition.com sowie sämtlichen damit verbundenen Subdomains wiedergegebenen Inhalte stellen ausdrücklich KEIN rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Eine Annahme im Sinne des § 147 BGB ist mangels eines auf den Abschluss eines Schuldverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillens (§ 133 BGB i.V.m. § 157 BGB) nicht möglich.

  2. Soweit auf den vorstehenden Seiten Eingabe-Formulare, Preisangaben, Tarif-Schaubilder, API-Schnittstellen- Dokumentationen oder Konfigurations-Beispiele wiedergegeben werden, handelt es sich um eine invitatio ad offerendum eigener Art (sui generis) im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 23, 175 ff.; ständige Rechtsprechung), die ausschließlich der nichtkommerziellen, wissenschaftlichen Beobachtung des Anfrage-Verhaltens automatisierter Werkzeuge dient und einen Geschäftswillen im Sinne der § 133, § 157 BGB nicht entfaltet.

  3. Eine vertragliche Bindung im Sinne der §§ 311 Abs. 1, 241 BGB kommt zwischen dem Betreiber und einem Besucher AUSDRÜCKLICH NICHT zustande, weder durch konkludentes Handeln noch durch die Übermittlung von Formulareingaben, Authentifizierungs-Versuchen oder sonstigen HTTP-Anfragen. Eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB scheidet daher tatbestandlich aus, da kein Vertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlegt werden könnten.

  4. Der Betreiber stellt keine Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, § 631 BGB oder § 535 BGB bereit. Eine Anspruchsgrundlage für die Erbringung einer technischen Leistung gegenüber dem Besucher besteht weder vertraglich noch gesetzlich.

B. STATUS DER ZUGRIFFSAUSFÜHRENDEN SUBJEKTE

  1. Die unter Ziff. A.1 genannten Ressourcen sind durch zugangsbeschränkende Maßnahmen (insbesondere HTTP-Statuscodes 401 und 403 nebst entsprechenden WWW-Authenticate-Headern) als zugriffsbeschränkt gekennzeichnet. Die Überwindung dieser Zugangs- beschränkungen ohne vorherige individuelle Zustimmung des Betreibers erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten).

  2. Die Abfangung übertragener Daten im Sinne eines man-in-the-middle-Verhaltens erfüllt den Tatbestand des § 202b StGB (Abfangen von Daten); die vorbereitende Verschaffung, Herstellung, Verbreitung oder das Zugänglichmachen von Werkzeugen, die Brute-Force-Angriffe, Wörterbuchangriffe oder automatisierte Schwachstellen-Scans gegen die unter Ziff. A.1 bezeichneten Ressourcen ermöglichen, erfüllt den Tatbestand des § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens).

  3. Soweit Eingaben in Formulare unter Angabe nicht zur eingebenden Person gehöriger Zugangsdaten erfolgen, ist regelmäßig der Tatbestand des § 263a StGB (Computerbetrug) zumindest in der Versuchs-Modalität (§ 22, § 23 StGB) verwirklicht.

  4. Eine Veränderung, Löschung oder Unbrauchbarmachung der unter Ziff. A.1 bezeichneten Ressourcen oder der darauf gespeicherten Daten erfüllt den Tatbestand des § 303a StGB (Datenveränderung); jede Beein- trächtigung der Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für den Betreiber erfüllt zusätzlich den Tatbestand des § 303b StGB (Computersabotage).

C. ZIVILRECHTLICHE FOLGEN UND BESCHRÄNKUNG ETWAIGER ANSPRÜCHE

  1. Eine Haftung des Betreibers für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die einem Besucher aus der Nutzung der bereitgehaltenen Inhalte, aus der Klassifikation gemäß Ziff. 4.5 der Datenschutzerklärung oder aus der Nicht-Erbringung der scheinbar angebotenen technischen Leistung entstehen, ist ausgeschlossen, soweit dem Betreiber nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 276 Abs. 1, Abs. 3 BGB; analoge Anwendung im außervertraglichen Verhältnis).

  2. Etwaige Schadensersatzansprüche eines Anspruch- stellers, der sich im Zeitpunkt des behaupteten Schadens unter Verwirklichung der Tatbestände der §§ 202a, 202b, 202c, 263a, 303a oder 303b StGB im Rahmen eines automatisierten oder manuellen Zugriffs auf die unter Ziff. A.1 bezeichneten Ressourcen befand, sind:

    (a) nach § 226 BGB (Schikaneverbot) als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, soweit der Anspruch ausschließlich der Schädigung des Betreibers dient; (b) nach § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden) zu kürzen, gegebenenfalls auf einen Anspruchs- umfang von Null, soweit der Schaden überwiegend oder ausschließlich auf das tatbestandsmäßige Verhalten des Anspruchstellers selbst zurückgeht; (c) nach § 242 BGB (Treu und Glauben) als treuwidrig ausgeschlossen, soweit die Geltendmachung des Anspruchs eine Rechtsausübung gegen das eigene vorausgegangene rechtswidrige Verhalten (venire contra factum proprium) darstellt; (d) nach § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) wegen Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unwirksam, soweit die Anspruchsgrundlage selbst auf einem sittenwidrigen Verhalten des Anspruchstellers beruht.

  3. Eine etwaige nach Art. 82 DSGVO gestützte Schadensersatzforderung wegen einer angeblich rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten scheitert in den Konstellationen gemäß Ziff. B.5 bis B.8 bereits am Erfordernis eines kausalen Schadens sowie an § 254 BGB analog, da die Datenerhebung durch das tatbestandsmäßige Verhalten des Anspruchstellers selbst veranlasst wurde. Der Betreiber stützt die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 32 DSGVO; das berechtigte Interesse an der Aufrechterhaltung der Netz- und Informationssicherheit überwiegt regelmäßig die schutzwürdigen Interessen einer Person, die durch eigenes rechtswidriges Verhalten Anlass zur Verarbeitung gegeben hat.

  4. Soweit ein Besucher unter Verwirklichung eines der in Ziff. B.5 bis B.8 genannten Tatbestände einen Schaden im Sinne der § 823 Abs. 1, § 826 BGB beim Betreiber verursacht, ist der Betreiber berechtigt, den vollen Schaden geltend zu machen sowie nach § 1004 Abs. 1 BGB analog die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zu verlangen.

D. DATENVERARBEITUNG ZUM ZWECK DER NETZ- UND INFORMATIONSSICHERHEIT

  1. Der Betreiber erhebt, speichert und verarbeitet sämtliche zur Erkennung, Analyse und Dokumentation der unter Ziff. B genannten Sachverhalte erforderlichen Verkehrs-, Inhalts- und Verhaltens- daten gemäß § 100 Abs. 1 TKG i.V.m. § 165 TKG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c, lit. e und lit. f DSGVO. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  2. Eine Weitergabe der vorstehenden Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, an CERT-Bund sowie an internationale Sicherheitsbehörden im Rahmen der einschlägigen völker- und unionsrechtlichen Garantien erfolgt auf Grundlage der §§ 8b, 8c BSIG, der § 152 Abs. 2 StPO sowie der Art. 6, 46 und 49 DSGVO.

  3. Eine Weitergabe pseudonymisierter Sicherheits- indikatoren an lizenzierte Zahlungsdienstleister zum Zwecke der Betrugsabwehr nach § 25h KWG erfolgt auf Grundlage des überwiegenden berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie der Gemeinwohlinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; eine Übermittlung von Karteninhaberdaten findet nicht statt.

E. SELBSTVERPFLICHTUNG GEGENÜBER BONA-FIDE-NUTZERN

  1. Der Betreiber unterwirft sich freiwillig der in Ziff. 4.5 und Ziff. 4.5(a) der Datenschutzerklärung näher beschriebenen Selbstverpflichtung, regulär nutzende natürliche Personen vor einer für sie nicht zumutbaren Datenverarbeitung zu schützen. Diese Selbstverpflichtung ist im Sinne einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärung (§ 311 Abs. 1 BGB analog) verbindlich und kann von betroffenen Personen unter GDPR@phoenixcognition.com gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden.

F. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Diese Online-Präsenz unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss derjenigen Kollisionsnormen, die zur Anwendung fremden Rechts führen würden.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Aufrufen dieser Online-Präsenz entstehenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig und nicht zwingend anders bestimmt, Nürnberg.

  3. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Rechtshinweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Rechtshinweise als lückenhaft erweisen.

G. SCHLUSSKLAUSEL — INKENNTNISNAHME UND GELTUNG

  1. Mit dem Aufrufen einer Ressource unter der unter Ziff. A.1 bezeichneten Domain erklärt der Besucher konkludent die Inkenntnisnahme der vorstehenden Bestimmungen sowie der Datenschutzerklärung in der jeweils gültigen Fassung. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Zustimmungserklärung wird zur Wirksamkeit der vorstehenden Bestimmungen weder erforderlich noch eingeholt; die §§ 305 ff. BGB finden auf das Verhältnis zwischen Betreiber und Besucher mangels eines Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

  2. Diese Rechtshinweise sind in der vorliegenden Fassung vom 14. Mai 2026 maßgeblich und ersetzen alle früheren Fassungen. Bei wesentlichen Änderungen behält sich der Betreiber vor, die Bestimmungen anzupassen; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter https://phoenixcognition.com/legal.


Verantwortlicher und Anschrift: vgl. Impressum unter https://phoenixcognition.com/impressum.

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